Antrag auf ein digitales Endgerät
Ab sofort ist es möglich, dass berechtigte Schülerinnen und Schüler Sozialleistungen von bis zu 350,- EUR erhalten, um sich mit einem digitalen Endgerät für den Unterricht auszustatten.
Berechtigt sind alle Personen, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung,
- Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
- Leistungsberechtigte nach § 2 oder § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023, 2022) in der jeweils geltenden Fassung, (bei nicht vorliegen d. Bewilligungsbescheides s. Anlage 1 Ergänzung).
Nicht berechtigt sind alle Personen, die
- älter als 25 Jahre sind,
- keine Sozialleistungen erhalten,
- nicht zu den zuvor genannten Rechtskreisgruppen gehören,
- die BAföG oder AFBG erhalten.
Um den Zuschuss zu erhalten, muss der beigefügte Antrag vollständig ausgefüllt werden. Dieser ist dann im Schulbüro abzugeben. Vom Schulbüro erhalten Sie dann ein Dokument, dass Sie im Jobcenter oder im Sozialamt abgeben.
Die Sachbearbeitung und die Entscheidung, ob Ihr Antrag bewilligt wird, obliegt nur der zuständigen Stelle. Die Schule hat keinen Einfluss auf das Verfahren.
Schülerinnen und Schüler, die sich ein Laptop von der Schule geliehen haben, müssen diese zurückgeben, wenn der Antrag bewilligt wurde.