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Thanks to Giulia May

Service von A bis Z

Hier finden Sie wichtige Informationen, Links und Formulare

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie zum/zur Erzieher:in.

Bitte informieren Sie sich im Vorwege, ob Sie AFBG Anspruch nehmen können.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie im Schulbüro die für die Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Formblätter beantragen. Die notwendigen Formblätter brauchen Sie nicht mitzubringen, da diese automatisiert im Schulbüro erstellt werden.

Ob Ihnen AFBG bewilligt wird, wird nicht von uns entschieden. Bitte informieren Sie sich daher unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de/.

Informationen zu den Anmeldungen für unsere Bildungsgänge erhalten Sie unter https://beruflicheschulehamburgharburg.de/anmeldung/.

Grundsätzlich können Schüler:innenr, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schüler:innen von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) können eine Förderung durch das BAföG beantragen.

Bitte informieren Sie sich im Vorwege, ob und welches BAföG Sie in Anspruch nehmen können.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie im Schulbüro die für die Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Formblätter beantragen. Die notwendigen Formblätter brauchen Sie nicht mitzubringen, da diese automatisiert im Schulbüro erstellt werden.

Ob Ihnen BAföG bewilligt wird, wird nicht von uns entschieden. Bitte informieren Sie sich daher bei Ihrer zuständigen BAföG-Behörde oder unter www.bafög.de.

 

Bitte beachten Sie, dass wir nur von uns ausgestellte Dokumente beglaubigen dürfen.

  • Bitte wenden Sie sich direkt an das Schulbüro.
  • Bitte bringen Sie das Original des zu beglaubigenden Dokuments mit. Kopien von Ihnen oder der Schule dürfen nicht beglaubigt werden.
  • Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt 8,45 EUR je Seite. Die Gebühr muss in bar im Schulbüro entrichtet werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an das Schulbüro.

Das BonusTicket kostet für Sie 30,00 EUR und gilt im Gesamtnetz des HVV. Die Freie und Hansestadt Hamburg, bzw. die Ausbildungsbetriebe bezuschussen das Ticket.

Berechtigt zum Kauf eines BonusTickets sind Schüler:innen der folgenden Bildungsgänge:

  • Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement (Voraussetzung: Ausbildungsbetrieb beteiligt sich am Zuschuss)
  • Berufsqualifizierung
  • Sozialpädagogische Assistenz (eSA + mSA)
  • Fachschule Sozialpädagogik (inkl. Umschulung)

Nicht berechtigt zum Kauf sind Schüler:innen der Bildungsgänge:

  • Höhere Handelsschule
  • Fachoberschule Sozialpädagogik
  • Berufliches Gymnasium

Antragsstellung:

  • Im Schulbüro erhalten Sie während der Pausen das Antragsformular. Bitte füllen Sie die Punkte 1,2 und 4 vollständig aus und unterschreiben dieses abschließend. Bei Minderjährigen wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten benötigt.
  • Geben Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit einem Passfoto im Format 3×4 cm im Schulbüro ab.
  • Das Schulbüro füllt den Punkt 3 aus und gibt Ihnen den Antrag zusammen mit einem Berechtigungsnachweis zurück.
  • Bitte geben Sie beide Dokumente bei einer HVV-Servicestelle ab.

Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier: Ausfüllhilfe BonusTicket

Bei Auszubildenden im Bildungsgang Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement erfolgt die Antragsstellung über den Ausbildungsbetrieb.

Das BonusTicket muss bis zum 10. des Vormonats des Geltungszeitraumes bestellt werden (Beispiel: 10. Juli für Geltung ab 01. August).

Weitere Informationen zum BonusTicket erhalten Sie auf der Seite des HHV unter https://www.hvv.de/de/BonusTicket.

Jahr Winter Frühjahr Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten
2021 29.01. 01.03. – 12.03. 10.05. – 14.05. 24.06. – 04.08. 04.10. – 15.10. 23.12. – 04.01.
2022 28.01. 07.03. – 18.03. 23.05. – 27.05. 07.07. – 17.08. 10.10. – 21.10. 23.12. – 06.01.
2023 27.01. 06.03. – 17.03. 15.05. – 19.05. 13.07. – 23.08. 02.10.

16.10. – 27.10.

22.12. – 05.01.

Schulbüro

Beglaubigung………………………………………………………………………….. 8,45 EUR/Seite

Schülerausweis (Zweitschrift)…………………………………………………… 3,50 EUR

Zeugniszweitschrift………………………………………………………………….. 55,00 EUR/Zeugnis

 

Mediathek

Ausdruck DIN A4  (s/w)………………………..…………………………….……. 0,05 EUR/Blatt (auch doppelseitig)

Ausdruck DIN A4 (Farbe)…………………………………………………..……… 0,10 EUR/Blatt (auch doppelseitig)

Kopien DIN A4 (s/w)……………………………………………….………………… 0,05 EUR/Blatt (auch doppelseitig)

Mahngebühren für nicht fristgerecht abgegebene Medien………..…… 0,50 EUR/Woche pro Medium

 

Mit dem Berechtigungsschein können Sie vergünstigte Tarife für Schüler:innen und Auszubildende in Anspruch nehmen. Zu den aktuellen Konditionen erkundigen Sie sich bitte direkt beim HVV.

Den Berechtigungsschein erhalten Sie während der Pausen im Schulbüro. Bitte unterschreiben Sie das Dokument nach Erhalt. Mit dem Berechtigungsnachweis gehen Sie dann zu einem HVV-Servicecenter, wo Sie Ihre vergünstigte Fahrkarte erhalten.

Auszubildende in den dualen Ausbildungsgängen (KBM) müssen den Berechtigungsnachweis vom Ausbildungsbetrieb und der Servicestelle der Handelskammer abstempeln lassen. Den passenden Vordruck erhalten Sie an den HVV-Servicestellen.

Schüler:innen, bei denen die erfolgreiche Fortsetzung oder der erfolgreiche Abschluss eines schulischen Bildungsganges gefährdet ist, weil sie die Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen nicht erfüllen, können (ggf. unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten) nach Beratung durch eine Lehrkraft einen Antrag auf außerunterrichtliche Lernförderung stellen.

 

Leistungsberechtigt sind:

  1. Bezieher:innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Bezieher:innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Bezieher:innen von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Leistungsberechtigte nach § 2 und § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023, 2022) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Kinderzuschlagberechtigte nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 28.Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Schüler:innen, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach § 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht,

 

Keinen Anspruch haben:

  • Berufsschüler:innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten
  • Leistungsberechtigte der Rechtskreise 1, 5, 6 die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

 

Antragstellung:

  • Bitte füllen Sie diesen Antrag auf Lernförderung vollständig aus und unterschreiben diesen. Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben.
  • Bitte geben Sie den Antrag zusammen mit einem aktuellen Leistungsbescheid im Schulbüro ab.
  • Die Schule prüft Ihren Antrag. Bei einer Bewilligung erhalten Sie eine Kostenübernahmebestätigung. Mit dieser suchen Sie sich eigenständig ein Nachhilfeinstitut. Dieses wird alles Weitere mit Ihnen klären.

 

Sie erhalten von der Schule ein kostenloses Mittagessen, wenn Sie als Bezieher:in einer nachfolgend aufgeführten Leistung berechtigt sind:

Leistungsberechtigt sind:

  1. Bezieher:innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Bezieher:innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Bezieher:innen von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Leistungsberechtigte nach 2 oder § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023, 2022) in der jeweils geltenden Fassung,

(bei nicht vorliegen d. Bewilligungsbescheides s. Anlage 1 Ergänzung)

  1. Kinderzuschlagberechtigte nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 28.Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Schüler:innen, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach § 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht.
  3. Schüler:innen, die im Rahmen von Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch außerhalb der Herkunftsfamilie betreut werden und Hilfe in Ausgestaltung einer Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform erhalten.
  4. Bezieher:innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646,1680) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Empfänger:innen von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Empfänger:innen des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vom 23. April 1996 (BGBI. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Keinen Anspruch haben:

  • Berufsschüler:innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten
  • und Leistungsberechtigte der Rechtskreise 1, 5-10, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

 

Antragstellung:

  • Bitte füllen Sie diesen Antrag auf Mittagsverpflegung vollständig aus und unterschreiben diesen. Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben.
  • Bitte geben Sie den Antrag zusammen mit einer Kopie eines aktuellen Leistungsbescheids im Schulbüro ab.
  • Das Schulbüro prüft Ihren Antrag direkt und händigt Ihnen eine Chipkarte aus, mit der Sie ein Mittagessen erhalten.

 

Unter bestimmten Umständen können Sie besondere, unterstützende Maßnahmen während Ihrer Schulzeit an der BS18 erhalten. Dies nennt man Nachteilsausgleich. Das bedeutet, dass ein möglicher Nachteil durch eine Erkrankung, Behinderung oder sonstige Beeinträchtigung, ausgeglichen werden kann. Infrage kommen hierfür beispielsweise folgende Nachteile:

Art der Erkrankung,Behin-derung oder

Beeinträchtigung

Beispiel Möglicher Nachteilsausgleich
lernen – Lernstörungen und Lernbehinderungen,

– Lese-Rechtschreib-Schwäche,

– Entwicklungsstörungen bei den schulischen Fertigkeiten

– Zeitverlängerung in Klausuren und Prüfungen

– Durchführung von Arbeiten und Prüfungen in einem eigenen Raum

– …

Sprache – Probleme mit Spracherwerb, mit der Stimme, im Redefluss

– Einschränkung der Entwicklung und Leistungsfähigkeit

– Aufenthalt in Deutschland weniger als 5 Jahre?

– Zeitverlängerung in Klausuren und Prüfungen

– Benutzen eines Wörterbuches in der Muttersprache während des Unterrichtes

– …

emotionale und soziale Entwicklung Verhaltensauffälligkeiten, z. B.

– Autismus,

– aggressives Verhalten,

– Rückzug wegen Überforderung, etc.

– Zeitverlängerung in Klausuren und Prüfungen

– Möglichkeit, andere Räume zu nutzen

– …

körperliche und motorische Entwicklung körperliche Behinderungen, z. B.

– Bewegungsstörungen, etc.

– schwere körperliche Erkrankungen

– Zeitverlängerung in Klausuren und Prüfungen

– …

hören und Kommunikation – Gehörlosigkeit

– starke Hörschädigung

– Zeitverlängerung in Klausuren und Prüfungen

– Ausstattung mit Hilfsmitteln

– …

sehen Eingeschränkte Sehfähigkeit – Zeitverlängerung in Klausuren und Prüfungen

– Ausstattung mit Hilfsmitteln

– …

Wenn eine Erkrankung, Behinderung oder Beeinträchtigung bei Ihnen besteht, so sprechen Sie bitte Ihre Klassenleitung an.

Eine Schulbescheinigung erhalten Sie jederzeit kostenfrei während der Pausen im Schulbüro.

Einen Schüler:innenausweis erhalten Sie im Schulbüro. Bitte bringen Sie ein Passfoto mit.

Sie erhalten von der Schule eine kostenlose HVV-Fahrkarte, wenn der einfache Fußweg von Ihrem Wohnort zur Schule mehr als 7,5 km beträgt und wenn Sie als Bezieher:in  einer nachfolgend aufgeführten Leistung berechtigt sind:

 

Leistungsberechtigt sind:

  1. Bezieher:innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Bezieher:innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Bezieher:innen von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Leistungsberechtigte nach 2 oder § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023, 2022) in der jeweils geltenden Fassung,

(bei nicht vorliegen d. Bewilligungsbescheides s. Anlage 1 Ergänzung)

  1. Kinderzuschlagberechtigte nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 28.Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Schüler:innen, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach § 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht.
  3. Schüler:innen, die im Rahmen von Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch außerhalb der Herkunftsfamilie betreut werden und Hilfe in Ausgestaltung einer Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform erhalten.
  4. Bezieher:innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646,1680) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Empfänger:innen von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Empfänger:innen des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vom 23. April 1996 (BGBI. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Keinen Anspruch haben:

  • Berufsschüler:innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten
  • und Leistungsberechtigte der Rechtskreise 1, 5-10, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

 

Antragstellung:

  • Bitte füllen Sie diesen Antrag auf Schülerfahrgeld vollständig aus und unterschreiben diesen. Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben.
  • Bitte geben Sie den Antrag zusammen mit einem aktuellen Leistungsbescheid und Passfoto im Schulbüro ab.
  • Das Schulbüro prüft Ihren Antrag direkt und gibt Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen die notwendigen Dokumente mit, die der HVV benötigt.
  • Geben Sie die erhaltenen Unterlagen bei einer HVV-Servicestelle ab. Dort erhalten Sie dann Ihre kostenlose Schülerfahrkarte.

Hier finden Sie die Vorgaben zum wissenschaftlichen Arbeiten an der BS18: Formale Vorgaben

Wenn Sie eine Zeugniszweitschrift von einem von uns erstellten Zeugnis benötigen, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

  • Bitte füllen Sie den Antrag auf Erstellung einer Zeugniszweitschrift aus und unterschreiben das Formular. Bitte geben Sie in dem Feld „Namen“ auch ggf. Ihren früheren Namen an, den Sie während des Schulbesuches bei uns trugen.
  • Bitte senden Sie den Antrag zusammen mit dem Geld per Post an das Schulbüro der BS18, Göhlbachtal 38, 21073 Hamburg. Alternativ können Sie Geld und Antrag auch persönlich im Schulbüro abgeben oder eine dritte Person bevollmächtigen dies zu tun.
  • Die Gebühr für eine Zeugniszweitschrift beträgt vorab 60,00 EUR, wenn Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person das Zeugnis im Büro beantragen. Sollen wir es an eine Postanschrift in Deutschland verschicken, sind bei Beantragung 61,60 EUR zu entrichten. Der Versand ist allerdings nicht versichert und erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Die Bezahlung ist nur in bar und als Vorausleistung zu entrichten. Überweisungen sind nicht möglich.
  • Sie können Personen bevollmächtigen, die die Zahlung vornehmen und/oder Ihr Zeugnis in der Schule abholen.
  • Die Erstellung des Zeugnisses kann bis zu 2 Wochen dauern.

Sollten Sie die Zugangsdaten für eine Ihrer schulischen IT-Plattformen vergessen haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Evelioglu per Mail an mustafa.evelioglu@bs18.de, Rocket Chat oder persönlich in Raum 12.00.09.